Testpflicht für Schulkinder

Bereits seit 12. April 2021 gilt die Testpflicht für Kinder und Jugendliche in den Schulen. Diese hat auch Auswirkungen auf die Betreuung in Kindertagesstätten: Schulkinder sollen nur dann betreut werden, wenn sie zu Beginn der Betreuung ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests vorweisen oder in der Kindertageseinrichtung unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.

Sollte Ihr Kind in der Schule getestet worden sein, so gilt dieser Test auch in der Kita. Es ist jedoch die Frage offen, wie die Ausgestaltung im Frühdienst und der Notbetreuung (ohne Betreuung in der Schule) konkret gestaltet werden soll bzw. kann. Wir warten auf weitere Informationen und Regelungen. 

Mit der Testpflicht für Schulkinder in der Kindertagesbetreuung entfällt ab nächster Woche auch die Notwendigkeit, eine Einwilligungserklärung für die Tests bei den Eltern einzuholen. Das heißt: Eltern, die ihr Kind ohne Bescheinigung eines negativen Tests in den Hort schicken, erklären damit ihr Einverständnis, dass das Kind in der Einrichtung einen Selbsttest durchführt.
Soweit Tests in der Einrichtung vorgenommen werden, verarbeitet die Einrichtung das Testergebnis ausschließlich für den Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung sowie ggf. zur Bestätigung an die Schule, damit dort evtl. kein weiterer Test erfolgen muss.
Die Gültigkeit der Test ist abhängig von der 7-Tage-Inzidenz im betreffenden Landkreis / der kreisfreien Stadt (<100: 48 Stunden, >100: 24 Stunden).

Weitere Informationen finden Sie hier.
 

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